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Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen

geschrieben von Kan(g)oo 
Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
14. Mai 2013 14:11
Da die Beiträge von den Einsatzstellen an französischen und deutschen Küsten Richtung offene See trieben, habe ich dem Thema einen eigenen Thread gegönnt und mit zwei Beiträgen von Juli 2012 verschmolzen

Zur Einstimmung in das Thema aber erst noch zwei historische Fundsachen: ;-)
Bootsvorbereitung & Küstennahe Gefahren (1:32)
Vollständige "Verhaltensregeln" an französischen Küsten

Diskussionsfäden im Seekajakforum zum Titelthema:
09.05.2007 Seekayaks in Frankreich - Bestimmungen
01.02.2005 Seekayaks in Frankreich - Bestimmungen
25.11.2002 Ein Jahr danach - wer hat Erfahrungen betreff franz. Regelungen?
13.11.2001 Dokumente fuer's paddeln Frankreich ?


Berlin-Spandau • Hammer Team 2000 • Lettmann Combi 2000 • Chesapeake 16 • Half Godthab • North Shore Calypso • SaU N° 2108 • Seebefähigung 2012
Frankreich
24. Juli 2012 23:43
Kann mir bitte jemand erklären, wie sich das in Frankreich verhält? Div 240 etc? Muss mich das interessieren, wie sind die Details und was passiert, wenn ich's ignoriere?

Grüße vom Westzipfel, Thomas
Re: Frankreich
25. Juli 2012 09:28
Nach dem Code Maritime müssen Fahrzeuge die mehr als 300m von der kuste entfernt bewegt werden einem Sicherheits-Mindeststandard entsprechen.

in der Division 224 ist geregelt, dass zwischen 300m und 2 Meilen Küstenabstand Auftriebskörper, (beim Kajak geschotteter/geteilter Rumpf) mitgeführt werden müssen. Typischerweise fallen zB Surfbretter, Jollen, die meisten Kajaks und Hobie-Cats unter die D224.Der Führer des Wasserfahrzeugs muss keine Schwimmhilfe tragen (die Ausnahme wurde für Surfer gemacht), es wird aber dazu geraten.

in der Division 240 ist geregelt, dass zwischen 2 und 6 Meilen Küstenabstand darüberhinaus mehrere Auftriebskörper (doppelte Schottung), die auch bei komplett voll gelaufenem Rumpf noch Auftrieb liefern (also auch, wenn Cockpit und Gepäckluken offen sind), Signalmittel (Raketen), Schwimmhilfen (1 pro Person an Bord) und ein Kompass mitgeführt werden MÜSSEN. Das Volumen der Auftriebskörper muss hinreichend gross sein, um mindestens 10% des Fahrzeugs stets über wasser zu halten, mindestens aber 50 Liter. Die Fa. Prijon verdoppelt zB. die Schaum-Schotts, um dies zu erreichen (frz. Prijon Kajaks haben doppelt dicke Schotts), andere Hersteller keilen vorn und hinten Schaumpyramiden in die Rumpfspitzen.

Die Regelung ist eigentlich ganz OK und sinnvoll und gilt NUR FÜR FRANZÖSISCHE BOOTE

Wenn dein Erstwohnsitz ausserhalb Frankreichs liegt und dein Boot nicht in Frankreich registriert ist, treffen diese Regelungen für dich NICHT zu und du musst ihnen NICHT folgen. Du wirst aber, wenn du etwas "küstenferner" paddelst, ohnehin einen derartigen Sicherheitstandard aufrecht halten. Also: mach dir keine Sorgen und hab' Spass bei deiner Tour.
Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
08. Mai 2013 14:29
Olm schrieb:
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> Anmerkung Frankreich

> Zurück zu den Karten von Frankreich. Dürfen wir dort überhaupt paddeln? Die Auflagen (Bootsmaterial, Befähigung) also das ganze Umfeld erschwert uns doch die Paddelei erheblich. Warum nur die Reglementierung?

Hi ,
wir waren in der Bretagne, letzten Sommer, keiner dort wollte irgendwas oder wie sehen oder angucken. Scheinbar wird bei uns hier einiges bewußt " Fehlinformiert " , wie gesagt, ich habe weiss der Geier wo nachgefragt ..wegen "Registereintrag, hier mein Boot, hier meine Ausrüstung...echt..denen wars piepegal, So auch in Südfrankreich, dolle Touren aufm Mittelmeer


Gruß und Ahoi
Cavemann
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
13. Mai 2013 15:06
In Frankreich darf Jeder mit einer Lufmatratze bis 300 m vor die Küste. Zwischen 300m und 2 nm braucht der Franzose ein "unsinkbares" Gefährt nach Division 224(Zweikammer Luftmatratze, Zweikammer Schlauchboot, Surfbrett, zweifach geschottetes Kajak) und das mitführen (!) einer Schwimmhilfe ist Pflicht. Über zwei Meilen bis 6 nm muss das Boot darüber hinaus einen fixierten Kompass haben (Halterung für Handkompass/Peilkompass ist OK), der Paddler muss eine Schwimmhilfe tragen und Signalmittel mitführen (div 240).

Dies sind die "Zulassungsbedingungen" für die Einschreibung eines Kajaks bei den "Affaires Maritimes" und betreffen ausschliesslich Kajaks, die in Frankreich von Franzosen gepaddelt werden. Ein deutscher Besucher muss NATÜRLICH sein Boot nicht in das französische Register eintragen. Grundsätzlich sind aber dennoch die gleichen Regeln anzuwenden (Schwimmhilfe, Schottung, Kompass, Signalmittel). Wer 4 nm von der nächsten Küste entfernt paddelt, hat vermutlich ohnehin eine Weste an und einen Kompass an Deck.

Die komplizierten Regeln sind eigentlich ganz einfach zu verstehen...
Re:Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
13. Mai 2013 16:11
Hallo Stefan,

genau so hast du mir das auch schon einmal geschrieben. Ich lese das das anders, das kann an meinem schlechten Französisch liegen. Oder irrt hier nur wiki?
Die Bestimmungen der Divison 240 gelten für alle Kajaks, die in F benutzt werden, es sei denn, sie sind in ihrem Heimatland registriert, dann gelten die Heimatlandvorschriften. Nun kenne ich aber niemanden, der hier in D sein Kajak noch amtlich registrieren lässt.
Oder ist das falsch? [www.developpement-durable.gouv.fr]
Nixdestotrotz denke ich, dass man sich keine besonderen Gedanken machen muss und im Zweifel auch schon mal mit einem freundlichen "nix verstaan" weiter kommt...grinning smiley
Was aber meiner Meinung zu F erwähnenswert ist: Genau wie auch in Spanien ist der Gebrauch von mobilen Seefunken bis 6W anmelde- und lizenzfrei, dh man braucht hier kein SRC.

Grüße vom Westzipfel, Thomas
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
13. Mai 2013 16:32
Die Bestimmungen der Divison 224 und 240 gelten für alle Kajaks, die in F benutzt werden, es sei denn, sie sind in ihrem Heimatland registriert

Genau so. Weil eben Niemand in D ein Kajak registriert, soll er sich an die Div 224 respektive 240 halten, wenn er in F herumpaddelt. Die entsprechenden Anforderungen erfüllen eigentlich alle Seekajaks (automatisch) und wer sich weit heraus traut, sollte sowieso an Signalmittel denken.

Nochmal in Kurzform: wer eine Weste trägt, einen Kompas irgendwo auf Deck angebunden und das Nicosignal 3-er Pack in der Tagesluke herumliegen hat, ist für ALLE Eventualitäten gerüstet. Wer keine Signalmittel mitführt und die Weste nicht am Körper trägt, "darf" dennoch bis zu 2 nm vor die Küste (oder durch eine 4.01 nm breite Passage MITTIG hindurch paddeln). Warum man aber durch eine 4 nm breite Passage ohne Weste und Signalmittel mittig durch muss, erschliesst sich mir nicht. Eine Weste hat halt Jeder, einen Deckskompass mit Gummistropps kann man sich zur Not leihen und wer es mit dem eigenen Kajak bis Frankreich schafft, der hat auch noch den Zwanziger für Sylvesterböller über!

Ich habe mein Kajak übrigens noch nicht eingetragen (keins. noch nie. ) und bin trotz mehrfachem Grüssen und zunicken der WaSchPo (Gendarmerie Maritime) auch noch nie angesprochen oder kontrolliert worden. Leben und leben lassen ...
Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
14. Mai 2013 12:39
Ahoi!

Was die frz. Ausrüstungsbestimmungen für (See-)Kajaks betrifft, möchte ich auf eine "Literaturstelle" eye rolling smiley von mir verweisen, die bei KANU.de einsehbar ist:

"Küstenkanuwandern in Frankreich (Ausrüstungs- & Befahrungsbestimmungen)"

Dort gehe ich ausführlich auf die unterschiedlichen frz. Vorgaben für die Ausrüstung eines Kajaks ein, die abhängig davon sind, wie weit wir uns von der Küste entfernen. Der Beitrag bezieht sich dabei auf Bestimmungen der "Direction des Affaires maritimes" aus dem Jahr 2005. Am 7.1.10 traten jedoch mit der "Division 240" neue Bestimmungen in Kraft. Leider bin ich mit meinen Spanischkenntnissen nur bedingt in der Lage, den frz. Text zu verfolgen. Wie mir aber scheint, sind die Änderungen nur minimal bzw. so gar "abgespeckt". Zumindest können wir das den letzten 3 Postings entnehmen.

Übrigens, es gibt ein EU-Rechtsprinzip, das besagt, dass jedes Land für die Sicherheit jener Produkte zuständig ist, die dort produziert werden. Daraus folgt für uns, dass Frankreich in Deutschland vertriebene und von Deutschen benutzte Seekajaks als ausreichend sicher anerkennen muss, wenn diese Seekajaks in Deutschland als sicher erklärt werden. Da nun Deutschland keine Vorschriften über die Sicherheit von Kajaks erlassen hat (z.B. käme hier ein GS-Zeichen in Frage), ist der DKV für jene Kanuten, die Bedenken haben, in Frankreich mit ihrem Seekajak "anzuecken", in die Bresche gesprungen und ist bereit, unter bestimmten Bedingungen dessen Seekajak für "sicher" zu erklären (Näheres ist dem obigen Beitrag zu entnehmen).

Gruß aus Hamburg: Udo Beier
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
14. Mai 2013 20:25
Hi!


Hmmmmm ... ist jetzt nun das "Division 240" Bepperl in meinem Narak ein Marketinggag oder nicht?


Marc
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
14. Mai 2013 21:40
Jein. Der frz. Hersteller Nautiraid hat eine Art "Typzulassung" für den Narak erwirkt. Das Boot ist "Div. 240 fähig". Necky hingegen zertifiziert (richtig) seine Seekajaks immer nach Div. 224 - denn sie können ja nicht garantieren, dass der Paddler auch die weitere Ausrüstung garantiert mitführt.
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
14. Mai 2013 22:45
Ist ja köstlich,

Nauti als ein kleiner Bootshersteller erreicht bei der französischen Regierung immer was er will! Man denke an die Lieferverträge mit Klepper, die nach Nautis Protest storniert wurden!

"Ein Schelm...!"

der Werner

Honi soit qui mal y pense
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
14. Mai 2013 23:18
Das heisst doch nichts anderes, als das NR das Boot homologiert hat, ähnlich wie viele andere Hersteller das in Frankreich auch getan haben. Oder?
Udos Interpretation eines EU-Rechtsprinzips halte ich für sehr gewagt. Leider schreibt er ansonsten wortreich, dass er zum Thema auch mal was geschrieben hat, das aber veraltet ist ?!
Re: Frankreich: Seekajakausrüstungs- und Befahrungsbestimmungen
15. Mai 2013 09:20
> Udos Interpretation eines EU-Rechtsprinzips halte ich für sehr gewagt. Leider schreibt er ansonsten wortreich, dass er zum Thema auch mal was geschrieben hat, das aber veraltet ist ?!

..., da wäre es doch für einen engagierten Foristen eine Herausforderung, die Änderungen der "Division 240" vom 7. Januar 2010 gegenüber der von Udo detailliert zusammengefassten Version mit historischem Abriss von 2005 für das Forum herauszuarbeiten ...

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